Ghaemian-Stiftung

Satzung

Ghaemian Stiftung

§ 1 Name, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen "Ghaemian Stiftung".

(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung und Trägerschaft des Treuhänders "Reutax Perm GmbH" mit Sitz in Heidelberg. Die Stiftung wird von dem Treuhänder im Rechts und Geschäftsverkehr vertreten.

(3) Stifter im Sinne dieser Satzung ist die Reutax AG in Heidelberg.

§ 2 Stiftungszweck

(1)Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst, Musik, Wissenschaft, Forschung, Wohlfahrt und Sport.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch finanzielle Förderung von

  • künstlerischen und musikalischen Projekten,
  • Forschungsvorhaben und wissenschaftlichen Veranstaltungen,
  • Wohlfahrts- und Sportveranstaltungen,
  • Institutionen, die dieselben Zwecke wie die Stiftung verfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszweckes Zweckbetriebe unterhalten.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen Anfangsvermögen ausgestattet.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind(Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in §2 genannten Stiftungszwecken.

(4) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen dürfen Rücklagen gebildet und Mittel dem Grundstocksvermögen zugeführt werden.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, Soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7a AO.

(2) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(3) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Träger (Treuhändler).

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben einen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen, angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 7 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern.

(2) Geborenes Mitglied des Kuratoriums ist der Stifter. Der Stifter ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.

(3) Der Stifter beruft die übrigen Mitglieder. Die Berufung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Bevollmächtigten des Stifters gegenüber dem Kandidaten für das Kuratorium. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt jeweils 2 Jahre. Wiederbestellung sind zulässig. Beim Ausscheiden eines kooptierten Kuratoriumsmitglieds wird der Nachfolger von der verbleibenden (geborenen) Mitgliedern benannt.

(4) Das Kuratorium wählt aus der Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende trägt die Bezeichnung "Präsident".

(5) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.

(6) Herr Nils Weber wird kraft Satzung erstes Mitglied des Kuratoriums. Er wird für die Dauer von 10 Jahren zum Mitglied bestimmt. Herr Nils Weber wird für die Dauer seiner Mitgliedschaft im Kuratorium zu dessen Vorsitzenden bestimmt. Seine Abberufung als Mitglied oder Vorsitzender ist mehrheitlich durch das Kuratorium vorzeitig möglich. Die Stimme des Mitgliedes zählt bei der Abstimmung nicht mit.

§ 8 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem Treuhändler ein vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.

(2) Das Kuratorium nimmt den Haushaltsplan und den Bericht des Treuhänders über die Tätigkeit der Stiftung entgegen. Es kann sich jederzeit über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung unterrichten und sich die dazu erforderlichen Unterlagen vom Treuhänder vorlegen lassen.

(3) Das Kuratorium kann dem Treuhänder Empfehlungen zur Vermögensanlage geben.

§ 9 Einberufung und Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn 2 Mitglieder des Kuratoriums dieses verlangen.

(2) Wenn kein Mitglied des Kuratoriums wiederspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von 2 Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.

(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, einschließlich der Vorsitzende oder seines Stellvertreters, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand wiederspricht.

(4) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmgleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters, den Ausschlag.

(5) Über die Sitzung sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichenen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums zu Kenntnis zu bringen.

(6) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszweckes oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.

(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen die Zustimmung des Treuhänders.

§ 10 Treuhandverwaltung

(1) Reutax Perm GmbH verwaltet das Stiftungsvermögen als Treuhänderin getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.

(2) Die Reutax Perm GmbH als Treuhänderin legt dem Kuratorium auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen ihrer öffentlichen Berichterstattung sorgt sie auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.

(3) Die Reutax Perm GmbH als Treuhänderin belastet die Stiftung für Ihre Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten. Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.

§ 11 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von der Reutax Perm GmbH und dem Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.

(2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck gemeinnützig zu sein.

(3) Die Reutax Perm GmbH und das Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Die Reutax Perm GmbH kann allein die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn ein Mindestvermögen von 15.000,00 € (in Worten: fünfzehntausend Euro) unterschritten wird.

§ 12 Trägerwechsel

Im Falle der Auflösung, des Wegfalls des Stiftungsträgers kann das Kuratorium die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Träger oder als selbständige Stiftung beschließen.

§ 13 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglich nahe kommen.

§ 14 Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderung und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.